OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2019
16 B 1860/18
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 3325/18

Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis; Vermutung einer fehlenden Fahreignung bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis; Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 16 B 1860/18

DRsp Nr. 2019/11550

Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis; Vermutung einer fehlenden Fahreignung bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis; Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2018 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 9217/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2018 wiederhergestellt sowie - soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet - angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die gerichtliche Prüfung beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.