1. Auf die Berufung der Klägerin vom 22.12.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 29.10.2008 (Az. 17 O 884/08) in Nr. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2008 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 68 %, die Beklagte 32 %.
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