OLG München - Urteil vom 17.04.2009
10 U 5690/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 703
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 884/08

Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes wegen entgangener Gebrauchsvorteile eines unfallbeschädigten PKW

OLG München, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 10 U 5690/08

DRsp Nr. 2009/14783

Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes wegen entgangener Gebrauchsvorteile eines unfallbeschädigten PKW

Nutzungsausfallentschädigung ist regelmäßig ist für den Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung sowie für den erforderlichen Zeitraum der Schadensfeststellung zu leisten. Den Geschädigten trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies beinhaltet die Pflicht, das Fahrzeug bis zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht durch den Unfallgegner weiter zu nutzen, solange die Verkehrssicherheit durch die Unfallschäden nicht beeinträchtigt ist. Das gilt auch bei Karrosserieschäden an einem auch zu Repräsentationszwecken vorgehaltenen PKW der Luxusklasse.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 22.12.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 29.10.2008 (Az. 17 O 884/08) in Nr. I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 68 %, die Beklagte 32 %.