Vorbemerkung

Autor: Koehl

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen (§ 48 StVO). Die bestands- oder rechtskräftige Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann vor diesem Hintergrund auch die Konsequenz haben, dass der Betroffene zum Verkehrsunterricht vorgeladen wird, was Zeit und Geld kostet. Auch dieser Umstand muss bei der Verteidigung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren daher bedacht werden.