LG Stuttgart, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 66/03
Vorerkrankungrichterliche Überzeugungsbildung bei HWS-Schleudertrauma durch Verkehrsunfall im sog. Harmlosigkeitsbereich
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 1 U 59/04
DRsp Nr. 2004/16550
Vorerkrankungrichterliche Überzeugungsbildung bei HWS-Schleudertrauma durch Verkehrsunfall im sog. Harmlosigkeitsbereich
»1. Sind die von einem Verletzten geklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule weder medizinisch mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar noch kraftfahrzeugtechnisch erklärbar, weil die bei einem Verkehrsunfall aufgetretenen Kräfte im sog. "Harmlosigkeitsbereich" liegen, kann sich ein Gericht gleichwohl aufgrund der gesamten Umstände des Falles einschließlich der Angaben des Verletzten von der Unfallursächlichkeit der geklagten Beschwerden überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02, NZV 2000, 167).2. Die Unfallursächlichkeit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die vom Verletzten glaubhaft geklagten Beschwerden mit einer medizinisch festgestellten Vorerkrankung in Einklang zu bringen sind, aufgrund der ausnahmsweise schon geringe, auf den Körper einwirkende Kräfte zur Herbeiführung der Verletzungsfolgen ausreichen können.«
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der titulierten Höhe zu, § 7 Abs. 1StVG, § 3 Nr. 1, 2PflVG i.V.m. § 6 Abs. 1EFZG.
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