I. Die Angeklagte wollte am 18. März 1985 mit einem Pkw aus der M. straße in W. nach rechts in die mit Zeichen 205 als vorfahrtberechtigt ausgewiesene Straße "In den E." einbiegen, die auf beiden Seiten mit einem Radweg ausgestattet ist. Dabei übersah sie eine von rechts auf dem (linken) Radweg der Vorfahrtstraße heranfahrende Radfahrerin, die die M. - straße überqueren wollte. Dieser Radweg ist nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Zeichen 237 für die Gegenrichtung freigegeben. Die Fahrzeuge stießen zusammen, die Radfahrerin wurde verletzt.
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