BGH - Beschluß vom 15.07.1986
4 StR 192/86
Normen:
StVO §§ 8, 2 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BGHSt 34, 127
DAR 1986, 361
DRsp II(286)208a
EzSt StVO § 8 Nr. 1
NJW 1986, 2651
NStE StVO § 8 Nr. 1
VerkMitt 1986, 73

Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

BGH, Beschluß vom 15.07.1986 - Aktenzeichen 4 StR 192/86

DRsp Nr. 1992/3607

Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

»Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist.«

Normenkette:

StVO §§ 8, 2 Abs. 4 Satz 2;

I. Die Angeklagte wollte am 18. März 1985 mit einem Pkw aus der M. straße in W. nach rechts in die mit Zeichen 205 als vorfahrtberechtigt ausgewiesene Straße "In den E." einbiegen, die auf beiden Seiten mit einem Radweg ausgestattet ist. Dabei übersah sie eine von rechts auf dem (linken) Radweg der Vorfahrtstraße heranfahrende Radfahrerin, die die M. - straße überqueren wollte. Dieser Radweg ist nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Zeichen 237 für die Gegenrichtung freigegeben. Die Fahrzeuge stießen zusammen, die Radfahrerin wurde verletzt.