OLG Köln - Urteil vom 15.04.1997
9 U 202/96
Normen:
VVG § 1, § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 Abs. 5, § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 350
SP 1998, 65
VRS 94, 188

Vorkenntnis des Versicherungsagenten über aufklärungsbedürftige Tatsachen, Wortlaut der Belehrung durch den Versicherer, Versicherungsrecht, Versicherungsagent, Vorkenntnis, Obliegenheitsverletzung, Schadensanzeige, Belehrung

OLG Köln, Urteil vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 9 U 202/96

DRsp Nr. 1997/9163

Vorkenntnis des Versicherungsagenten über aufklärungsbedürftige Tatsachen, Wortlaut der Belehrung durch den Versicherer, Versicherungsrecht, Versicherungsagent, Vorkenntnis, Obliegenheitsverletzung, Schadensanzeige, Belehrung

»1. Die Vorkenntnis des Versicherungsagenten über aufklärungsbedürftige Tatsachen ist dem Versicherer grundsätzlich zuzurechnen und schließt die Möglichkeit einer Obliegenheitsverletzung druch falsche Angaben des Versicherungsnehmers insoweit aus. Von einer derartigen Vorkenntnis, die das entsprechende Aufklärungsinteresse des Versicherers entfallen ließe, kann allerdings nur bei zeitlicher Nähe zum Schadensereignis ausgegangen werden. 2. Die Belehrungsklausel, "daß bewußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungschutz führen können, selbst wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht", ist nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

VVG § 1, § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 Abs. 5, § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger stehen wegen der behaupteten Entwendung des Pkw Toyota Landcruiser, amtliches Kennzeichen ......, am 4. Juli 1995 aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.