(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Streithelfers G. ist zulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO ist der Streithelfer berechtigt, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Die Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist nicht anders zu beurteilen als die Berufungseinlegung durch die Partei (BGH NJW 1985,
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