OLG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2000
4 U 3133/00
Normen:
BGB § 930 § 933 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 224
OLGR-Nürnberg 2001, 131
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 279/00

Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch Veräußerer - Pflichten des Erwerbers

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 U 3133/00

DRsp Nr. 2001/6845

Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch Veräußerer - Pflichten des Erwerbers

»Die Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch den Veräußerer genügt für sich allein nicht, um den Erwerber von jeder Pflicht zu weiteren Überlegungen zu befreien.«

Normenkette:

BGB § 930 § 933 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen als Rechtsnachfolger ihrer am 12. Mai 1994 verstorbenen Tochter von der Beklagten Schadensersatz, hilfsweise Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, weil diese am 7. Juni 1996 ein angeblich ihnen, den Klägern, gehörendes Kraftfahrzeug Alfa Romeo Zagato an einen Dritten veräußert hat.

Eigentümerin dieses Fahrzeugs war zunächst die Firma Alfa Romeo-Großhändlerin in. Diese stellte es am 2. April 1992 dem Zeugen für 105.000,00 DM und am 6. Mai 1992 für 125.000,00 DM der Firma in Rechnung. Letztere erwarb Eigentum an dem Fahrzeug und übertrug dieses am 17. August 1994 gegen Zahlung von 49.552,90 DM an den bereits erwähnten Zeugen. Eine Zulassung erfolgte nicht. In dem Fahrzeugbrief, der bereits am 14. November 1991 von der Technischen Überwachung Hessen mit Eintragungen bezüglich einer Sonderausstattung versehen worden war, wurde kein Halter eingetragen.