Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. März 2008 - 6 L 129/08 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. März 2008 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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