OVG Sachsen - Beschluss vom 01.02.2010
3 B 161/08
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2 Alt. 1; FeV Nr. 9.1 Anl. 4 zur; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 136a Abs. 3 S. 2;

Vorliegen des engen zeitlichen Zusammenhanges bei Entziehung der Fahrerlaubnis vier Monate nach der Begehung eines Verkehrsverstoßes in Form einer Fahrt unter Drogeneinfluss; Verwertbarkeit der Ergebnisse einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe im Verfahren der Entziehung des Führerscheins nach dem Fahrerlaubnisrecht

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 3 B 161/08

DRsp Nr. 2010/4469

Vorliegen des engen zeitlichen Zusammenhanges bei Entziehung der Fahrerlaubnis vier Monate nach der Begehung eines Verkehrsverstoßes in Form einer Fahrt unter Drogeneinfluss; Verwertbarkeit der Ergebnisse einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe im Verfahren der Entziehung des Führerscheins nach dem Fahrerlaubnisrecht

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. März 2008 - 6 L 129/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. März 2008 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2 Alt. 1; FeV Nr. 9.1 Anl. 4 zur; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 136a Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.