VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2021
11 CS 20.2793
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
DÖV 2021, 603
NJW 2021, 1831
NZV 2021, 439
VRS 2021, 51
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 20.3709

Vorliegen einer erheblichen Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV aufgrund der Begehung einer Körperverletzung im Straßenverkehr (hier: Haareziehen)

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2793

DRsp Nr. 2021/6066

Vorliegen einer erheblichen Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV aufgrund der Begehung einer Körperverletzung im Straßenverkehr (hier: Haareziehen)

Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dar. Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung.

Tenor

I.

Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. November 2020 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2020 wiederhergestellt.

II.

Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 (171), C1E, CE (79), L (174), M und S.