BGH - Beschluss vom 01.03.2023
4 StR 349/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 64 S. 2; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 448 Js 23114/18

Vorliegen eines Hanges i.S.d. § 64 StGB; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 4 StR 349/22

DRsp Nr. 2023/5613

Vorliegen eines Hanges i.S.d. § 64 StGB; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

1. Während sich die Frage der Schuldfähigkeit auf den Tatzeitpunkt bezieht, muss der Hang im Sinne des § 64 StGB zum Urteilszeitpunkt bestehen. Sein Vorliegen zu diesem Zeitpunkt muss sicher festgestellt sein. Zweifel wirken sich zugunsten des Angeklagten aus und stehen einer Maßregelanordnung entgegen.2. Soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB nur angeordnet werdendarf, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter, durch den Tatrichter als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgründen. Angesichts dieser Anforderungen sind lediglich Teile des Gesetzeswortlauts wiedergebenden Ausführungen zur Erfolgsaussicht der Maßregel vollkommen unzureichend.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28. März 2022 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 64 S. 2;