I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt; zugleich ist eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen worden.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. Februar 2000 gegen 11:27 Uhr mit seinem PKW in die Straße. Die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritt der Betroffene um 93 km/h, wobei ihm klar war, dass sich regelmäßig in geschlossenen Ortschaften abseits der Hauptdurchgangsstraßen 30 km/h-Zonen befinden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
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