Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Mai 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Deckungsklage bedingungsgemäßen Versicherungs- und Deckungsschutz für einen vormals am Landgericht Düsseldorf, nunmehr am Oberlandesgerichts Düsseldorf anhängigen Haftpflichtanspruch.
1.
Die Parteien waren durch einen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer ..., miteinander verbunden, den der Kläger ursprünglich mit der G. A. Versicherungs-AG mit Wirkung ab dem 27. Mai 1997 geschlossen hatte. Versichertes Risiko war die Berufstätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt.
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