Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte aus einer nachträglich erhöhten Lebensversicherung Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin und ihr verstorbener damaliger Ehemann P. stellten bei der Beklagten am 27. Juni 1982 den Antrag, die Versicherungssumme (Todesfallsumme) des bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrags (Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit dynamischer Anpassung für zwei verbundene Leben) von 20.000,- DM auf 180.000,- DM mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 zu erhöhen. Mit dem Änderungsantrag wurden bei der Beklagten die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 1982 erstellten Arztberichte des Internisten Dr. N. vom 23. März 1982 über die beiden Versicherungsnehmer eingereicht. Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag mit Schreiben vom 20. September 1982 erst nach etwa 12 Wochen an.
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