BGH - Urteil vom 01.10.1986
IVa ZR 108/85
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 148 Versicherungsvertrag 1
BGHR VVG § 12 Abs. 3 Fristsetzung 1
BGHR VVG § 12 Abs. 3 Satz 1 Klagefrist 1
BGHR VVG § 12 Abs. 3 Satz 1 Prozeßkostenhilfegesuch 1
BGHR VVG § 12 Abs. 3 Satz 1 Prozeßkostenhilfegesuch 2
BGHR VVG § 12 Abs. 3 Satz 2 Belehrung 1
BGHR VVG vor § 1/Versicherungsvertrag, Annahmefrist 1
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Demnächst 1
BGHZ 98, 295
MDR 1987, 212
NJW 1987, 255
VersR 1987, 39
r+s 1987, 1
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Wahrung der Klagefrist durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

BGH, Urteil vom 01.10.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 108/85

DRsp Nr. 1994/4321

Wahrung der Klagefrist durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

»a) Auch ein Prozeßkostenhilfegesuch kann die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren. Der Versicherungsnehmer muß dann aber alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung der Klage "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann. b) Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit Wissen des Versicherers abgetreten, so müssen Ablehnung und Fristsetzung gegenüber dem Zessionar erfolgen.«

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte aus einer nachträglich erhöhten Lebensversicherung Ansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin und ihr verstorbener damaliger Ehemann P. stellten bei der Beklagten am 27. Juni 1982 den Antrag, die Versicherungssumme (Todesfallsumme) des bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrags (Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit dynamischer Anpassung für zwei verbundene Leben) von 20.000,- DM auf 180.000,- DM mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 zu erhöhen. Mit dem Änderungsantrag wurden bei der Beklagten die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 1982 erstellten Arztberichte des Internisten Dr. N. vom 23. März 1982 über die beiden Versicherungsnehmer eingereicht. Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag mit Schreiben vom 20. September 1982 erst nach etwa 12 Wochen an.