BGH - Urteil vom 12.06.1985
IVa ZR 108/83
Normen:
AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 1 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
BB 1985, 1941
DAR 1985, 286
DRsp II(229)233b
MDR 1985, 918
NJW 1985, 2478
VRS 69, 363
VersR 1985, 877
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Wegfall einer vorläufigen Deckungszusage wegen Nichtzahlung der Erstprämie bei höheren Gegenforderungen wegen eines Kaskoschadens

BGH, Urteil vom 12.06.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 108/83

DRsp Nr. 1992/4295

Wegfall einer vorläufigen Deckungszusage wegen Nichtzahlung der Erstprämie bei höheren Gegenforderungen wegen eines Kaskoschadens

»§ 1 Abs. 2 Satz 4 AKB ist bei der Kaskoversicherung nicht anwendbar, wenn das Interesse des Versicherers an der Erlangung der Erstprämie dadurch sichergestellt ist, daß er wegen eines eingetretenen und ihm innerhalb der Frist von 14 Tagen gemeldeten Kaskoschadens, der den Betrag der Erstprämie übersteigt, die Aufrechnung erklären oder eine Verrechnung vornehmen kann.«

Normenkette:

AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 1 Abs. 2 Satz 4;

Tatbestand:

Die Klägerin hat am 27. November 1980 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß eines Vertrages für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) eines Jeeps Suzuki LJ 80 gestellt. Sie erhielt eine vorläufige Deckungszusage für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die vorläufige Deckung sollte mit der Zulassung des Fahrzeugs beginnen und die Selbstbeteiligung der Klägerin in der Kaskoversicherung 650,-- DM betragen.

Das Fahrzeug wurde am 7. Januar 1981 zugelassen, Am 25. Januar 1981 erlitt die Klägerin mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem ein Kaskoschaden in Höhe von 10.229,14 DM entstand. Sie behauptet, den Unfall habe sie am 26. Januar 1981, spätestens am 27. oder 28. Januar 1981 der Beklagten fernmündlich gemeldet.