BGH - Urteil vom 08.07.1999
I ZR 118/97
Normen:
HWiG § 1 Abs. 1 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 373
DAR 2000, 116
GRUR 2000, 235
GewArch 2000, 162
MDR 2000, 344
NJW 2000, 586
NZV 2000, 251
SP 2000, 133
VRS 98, 273
VersR 2000, 1518
WM 2000, 157
ZIP 2000, 254
wrp 2000, 168
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Werbung am Unfallort IV

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen I ZR 118/97

DRsp Nr. 1999/10987

Werbung am Unfallort IV

»An der Rechtsprechung, nach der es mit den guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluß eines Abschleppvertrages zu bewegen, wird ungeachtet der Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes festgehalten. Auf die Umstände des Einzelfalls kommt es dabei nicht an (BGH, Urt. v. 14.12.1979 - I ZR 29/78, GRUR 1980, 790 - Werbung am Unfallort III).«

Normenkette:

HWiG § 1 Abs. 1 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien stehen als Abschleppunternehmen miteinander in Wettbewerb.

Nach einem Unfall am 19. Dezember 1995 erhielt die Klägerin von dem Zeugen M., der auf der B 309 mit seinem Pkw nebst Anhänger in einen Straßengraben geraten, jedoch unverletzt geblieben war, den Auftrag, das Fahrzeug zu bergen und abzuschleppen. Der Beklagte, der in Nähe der Unfallstelle seinen Betrieb unterhält, kam mit seinem Pkw ebenfalls zur Unfallstelle. Er war mit einem Arbeitskittel, auf dem sich das ADAC-Zeichen befand, bekleidet.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe sich an der Unfallstelle wettbewerbswidrig verhalten, da er den Zeugen M. unaufgefordert angesprochen und diesem seine Abschleppdienste angeboten habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,