BGH - Urteil vom 11.04.1991
I ZR 196/89
Normen:
FahrlG § 1 Abs.1 S.1; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1222
BGHR FahrlG § 1 Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrer 1
DAR 1991, 296
DRsp II(236)339d
DRsp II(294)248d
DRsp-ROM Nr. 1992/685
GRUR 1991, 768
MDR 1991, 738
NJW-RR 1991, 1135
VRS 81, 356
wrp 1991, 581

Werbung eines Fahrschulinhabers für verkehrsrechtliche Vorträge durch einen Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen I ZR 196/89

DRsp Nr. 1992/682

Werbung eines Fahrschulinhabers für verkehrsrechtliche Vorträge durch einen Rechtsanwalt

»Ein Fahrschulinhaber, der damit wirbt, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen und als Teil des theoretischen Fahrschulunterrichts Vorträge zu Fragen des Verkehrsrechts hält, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn der Rechtsanwalt eine Fahrlehrerlaubnis nicht besitzt.«

Normenkette:

FahrlG § 1 Abs.1 S.1; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, ein Fahrlehrer, warb für die Leistungen seiner Fahrschule auf einem Plakat unter anderem wie folgt:

"B. Ihr Vorteil bei der theoretischen Fahrausbildung Vorträge zu grundlegenden und aktuellen Fragen des Verkehrsrechts durch unseren Vertragsanwalt."