BGH - Urteil vom 04.03.2004
4 StR 377/03
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 49, 128
DAR 2004, 399
JuS 2004, 832
NJW 2004, 1965
NZV 2004, 479
StV 2004, 488
VRS 107, 35
VersR 2005, 92
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Werksverkehr als Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 4 StR 377/03

DRsp Nr. 2004/7899

Werksverkehr als Straßenverkehr

»Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGHSt 16, 7 f.).«

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Urteilsfeststellungen verlief die im Jahre 1981 zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer geschlossene Ehe zunehmend problematisch, weil der Angeklagte größere Geldbeträge verspielte und seine Ehefrau gelegentlich schlug. Anfang 2002 verstärkten sich die Spannungen, weil die Ehefrau nicht bereit war, erneute Spielschulden des Angeklagten, gegebenenfalls durch den Verkauf einer ihr gehörenden Wohnung in der Türkei, zu begleichen. Für den 21. Februar 2002 hatte sie einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbart, bei dem über eine Scheidung gesprochen werden sollte.