OLG Hamm - Urteil vom 18.04.1997
20 U 87/96
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 755
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 280/95

Widerlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 20 U 87/96

DRsp Nr. 1997/5167

Widerlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

»Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls:Nicht geklärte Schlüsselkopie, Entwendung mit passendem Schlüssel, vom Üblichen abweichender Abstellort.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug, Erstzulassung am 08.04.1994, in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am 12.12.1994 gegen 19. 15 Uhr in der in D gegenüber einem dort. befindlichen Schulhof geparkt. Als er nach einem gemeinsam mit dem Zeugen vorgenommenen Bummel über den Weihnachtsmarkt gegen 20. 15 Uhr zum Abstellort zurückgekehrt sei, habe er das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl im wesentlichen unter Hinweis darauf, daß das versicherte Fahrzeug in Kaliningrad/Rußland ohne äußerlich sichtbare Manipulationsspuren am Zündschloß-Schließzylinder wieder aufgetaucht worden sei; im Fahrzeug habe sich ein passender Nachschlüssel befunden. Außerdem bezieht der Versicherer sich auf ein von ihm eingeholtes Schlüsselgutachten , wonach einer der beiden im Besitz des Klägers befindlichen Originalschlüssel Kopierspuren aufweist, deren Herkunft der Kläger nicht erklären kann.