OVG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2021
5 Bf 475/19.Z
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24c;
Fundstellen:
D_V 2022, 41
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 798/19

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Jägers wegen des Konsums von Alkohol in zeitlicher Nähe

OVG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 5 Bf 475/19.Z

DRsp Nr. 2021/15278

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Jägers wegen des Konsums von Alkohol in zeitlicher Nähe

1. Vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen geht nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196).2. Vor diesem Hintergrund stellt ein Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol - unabhängig von der konsumierten Alkoholmenge - einen unvorsichtigen und unsachgemäßen Gebrauch dar. Unmittelbar vor und beim Schusswaffengebrauch besteht ein vollständiges Alkoholkonsumverbot. Auf einen Grenzwert hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration - etwa den des § 24a Abs. 1 StVG - kommt es insoweit nicht an.3. Eine absolute Untergrenze der Blutalkoholkonzentration, unterhalb derer eine Wirkung alkoholischer Getränke medizinisch ausgeschlossen werden kann, existiert nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. September 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 24.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24c;

Gründe

I.