OLG Köln - Urteil vom 09.03.2017
12 U 98/16
Normen:
BGB § 312b; BGB § 355; BGB § 495;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 444/15

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Frage des Fernabsatzes bei Einschaltung eines Vermittlers

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 98/16

DRsp Nr. 2020/14425

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Frage des Fernabsatzes bei Einschaltung eines Vermittlers

1. Ein Verbraucherdarlehensvertrag stellt kein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b BGB a.F. dar, wenn der Darlehensnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses in persönlichen Kontakt zu einer Person getreten ist, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Darlehensgebers zu geben, und die dies zumindest insoweit auch "soll", als die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass sie für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz unabhängiger Finanzberater bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen.