OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2021
16 U 195/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 365/19

Widerruf eines VerbraucherdarlehensvertragesAblauf der WiderrufsfristWiderrufsbelehrung in Übereinstimmung mit dem amtlichen MusterRechtsmissbräuchliches Verhalten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 16 U 195/20

DRsp Nr. 2021/11264

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Ablauf der Widerrufsfrist Widerrufsbelehrung in Übereinstimmung mit dem amtlichen Muster Rechtsmissbräuchliches Verhalten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01. April 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 365/19 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Senatstermin vom 30. April 2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

1. 2. 3. 4. 5.