BayObLG - Beschluß vom 21.06.1985
1 ObOWi 192/85
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 250 (Rüth)

Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverfahren

BayObLG, Beschluß vom 21.06.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 192/85

DRsp Nr. 1998/9414

Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverfahren

Bestreitet der Betroffene lediglich den Tatvorwurf als solchen, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, daß die richterliche Überprüfung der Ordnungswidrigkeit nicht im schriftlichen Verfahren an Hand der ihm bekannten Beweismittel bzw. der schon im Bußgeldbescheid angeführten Tatsachen erfolgen solle, und löst das Vorbringen des Betroffenen keine Amtsermittlungspflicht aus, fehlt es an einem wirksamen Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1986, 250 (Rüth)