BayObLG - Beschluß vom 08.08.1985
1 ObOWi 254/85
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 250 (Rüth)

Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung

BayObLG, Beschluß vom 08.08.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 254/85

DRsp Nr. 1998/9439

Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung

Bestreitet der Betroffene lediglich den Tatvorwurf als solchen, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, daß die richterliche Überprüfung der Ordnungswidrigkeit nicht im schriftlichen Verfahren an Hand der ihm bekannten Beweismittel bzw. der schon im Bußgeldbescheid angeführten Tatsachen erfolgen solle, und löst das Vorbringen des Betroffenen keine Amtsermittlungspflicht aus, fehlt es an einem wirksamen Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1986, 250 (Rüth)