OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2021
16 B 22/21
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV Anl. 4;
Fundstellen:
DAR 2021, 409
DÖV 2021, 647
NZV 2021, 486
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 971/20

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis infolge von Cannabiskonsum; Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Bei gelegentlichem Cannabiskonsum Gutachtenanforderung nicht generell abhängig von einem Abstinenznachweis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 16 B 22/21

DRsp Nr. 2021/5840

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis infolge von Cannabiskonsum; Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Bei gelegentlichem Cannabiskonsum Gutachtenanforderung nicht generell abhängig von einem Abstinenznachweis

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht generell, also einzelfallunabhängig, von einem Abstinenznachweis abhängig machen. Erfolgt in einem derartigen Fall im Anhörungsverfahren zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens der substantiierte Hinweis des Betroffenen auf ein solches Verhalten der Begutachtungsstelle, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle auf eine Begutachtung bzw. Beantwortung der zu klärenden Fragen hinwirkt. Zudem ist nötigenfalls zur Gutachtenbeibringung eine Fristverlängerung zu gewähren bzw. eine neue Frist zu setzen.

Tenor