VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2021
13 S 3272/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4268/20

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage; Erstreckung der angegriffenen für das Tatfahrzeug erlassenen Fahrtenbuchauflage auf weitere Fahrzeuge im Widerspruchsbescheid

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 13 S 3272/20

DRsp Nr. 2021/4291

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage; Erstreckung der angegriffenen für das Tatfahrzeug erlassenen Fahrtenbuchauflage auf weitere Fahrzeuge im Widerspruchsbescheid

Wird im Widerspruchsbescheid die angegriffene für das Tatfahrzeug erlassene Fahrtenbuchauflage auch auf die weiteren Fahrzeuge der Halterin erstreckt, so wird diese Verböserung von der im Ausgangsbescheid getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht miterfasst.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2020 - 5 K 4268/20 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Satz 1 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 21.08.2020 (5 K 4267/20) aufschiebende Wirkung hat, soweit durch die Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.07.2020 die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids des Landratsamts Böblingen vom 30.04.2020 ausgesprochene Fahrtenbuchauflage auch auf die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen xx-xx xxxx und xx-xx xxxx erstreckt worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.200,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe