OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2017
6 A 297/16
Normen:
VAPPol II Bachelor § 12 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 947/13

Wiederholung und Neubewertung der Klausur i.R.d. Teilmodulprüfung des Bachelors für Polizeivollzugsbeamte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 6 A 297/16

DRsp Nr. 2017/3807

Wiederholung und Neubewertung der Klausur i.R.d. Teilmodulprüfung des Bachelors für Polizeivollzugsbeamte

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VAPPol II Bachelor § 12 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.