OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.03.2009
2 Ss 139/09
Normen:
OWiG § 51 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 254
VRS 116, 275
Vorinstanzen:
AG Wangen i. A., vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 3452/08

Wirksamkeit der Direktzustellung an den Betroffenen trotz Bitte des Verteidigers um Zustellung an ihn

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 139/09

DRsp Nr. 2009/6974

Wirksamkeit der Direktzustellung an den Betroffenen trotz Bitte des Verteidigers um Zustellung an ihn

Die Zustellung an den Betroffenen ist auch dann wirksam, wenn der Verteidiger zuvor gebeten hat, Zustellungen nur an ihn zu bewirken.

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Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 17. September 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 51 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Landratsamt Ravensburg setzte gegen den Betroffenen durch Bescheid vom 6. Dezember 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h eine Geldbuße von 75,00 Euro fest (Tatzeit 16. Juli 2007). Zuvor war der Betroffene am 1. Oktober 2007 angehört worden. Der Verteidiger hatte am 12. Oktober 2007 die Verteidigung des Betroffenen angezeigt und eine Vollmacht vorgelegt, auf der die Bitte vermerkt war, Zustellungen nur an ihn vorzunehmen. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen selbst am 12. Dezember 2007 zugestellt.