OLG Köln - Urteil vom 11.03.2016
20 U 189/14
Normen:
VVG § 5 Abs. 1; VVG § 5 Abs. 3; VVG § 150 Abs. 2 S. 1; BGB § 158; BGB § 161 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 102/14

Wirksamkeit der Übertragung einer Kapitallebensversicherung auf einen Dritten bei Versterben der Versicherungsnehmerin

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 20 U 189/14

DRsp Nr. 2016/11233

Wirksamkeit der Übertragung einer Kapitallebensversicherung auf einen Dritten bei Versterben der Versicherungsnehmerin

1. Eine Regelung in einem Kapitallebensversicherungsvertrag, wonach bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen soll, ist als aufschiebend bedingte Vertragsübernahme zu werten. Rechtlich gesehen stellt der Versicherungsnehmerwechsel eine Vertragsübernahme dar. 2. Eine solche Regelung kann auch bereits im Versicherungsantrag getroffen werden. Äußert der Versicherer sich hierzu nicht und enthält auch der Versicherungsschein keine Angaben zu dem in dem Antrag aufgenommenen Versicherungsnehmerwechsel, so gilt dieser gem. § 5 Abs. 3 VVG a.F. als vereinbart. 3. Da es sich um einen aufschiebend bedingten Versicherungsnehmerwechsel handelt, ist der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten gem. § 161 BGB gehindert, anderweit über das Bezugsrecht oder die Eigenschaft als Versicherungsnehmer zu verfügen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 102/14 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich die Klageanträge auf Auskunftserteilung und auf Herausgabe einer beglaubigten Abschrift des Rentenversicherungsvertrags erledigt haben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.201,47 € zu zahlen.