BGH - Urteil vom 19.04.1994
VI ZR 269/93
Normen:
ZPO § 212a;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 212a, Empfangsbekenntnis 8
BRAK-Mitt 1995, 88
DAR 1994, 361
DRsp IV(412)225Nr. 3b (Ls)
MDR 1995, 523
NJW 1994, 2295
VersR 1994, 877

Wirksamkeit der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten

BGH, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen VI ZR 269/93

DRsp Nr. 1994/3330

Wirksamkeit der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten

»Ist die nach § 212 a ZPO bewirkte Zustellung eines landgerichtlichen Urteils unwirksam, weil der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte als Zustellungsadressat das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben hat, so wird die Zustellung nicht dadurch wirksam, daß in Schriftsätzen des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder eines in beiden Rechtszügen tätigen Verkehrsanwalts das Zustellungsdatum genannt wird.«

Normenkette:

ZPO § 212a;

Tatbestand:

Der während des Revisionsverfahrens am 4. Februar 1994 verstorbene Heinz Jürgen H. (im folgenden: der Kläger) hat die beklagte Versicherung auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. November 1987 in Anspruch genommen, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem bei ihr haftpflichtversicherten Pkw schuldhaft verursacht hat. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben des Heinz Jürgen H. wurde ein Nachlaßpfleger bestellt.