OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.01.2020
1 OWi 2 SsBs 117/19
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5987 Js 24643/19

Wirksamkeit des Bußgeldbescheids bei elektronischer Aktenführung ohne RechtsgrundlageEinstellung des Verfahrens wegen Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 117/19

DRsp Nr. 2022/11299

Wirksamkeit des Bußgeldbescheids bei elektronischer Aktenführung ohne Rechtsgrundlage Einstellung des Verfahrens wegen Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids

Das Fehlen einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung führt nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. November 2019, mit dem es die Rechtsbeschwerde gegen sein Urteil vom 30. September 2019 als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe