1. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Versicherungsprämien für eine fondsgebundene Lebensversicherung nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Auskunft zur Berechnung der Rückkaufswerte.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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