OLG Brandenburg - Urteil vom 08.01.2019
11 U 10/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5/17

Wirksamkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Ablauf von mehr als zehn Jahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 11 U 10/18

DRsp Nr. 2019/1018

Wirksamkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Ablauf von mehr als zehn Jahren

Wer eine fondsgebundene Lebensversicherung nach kurzer Zeit beitragsfrei stellt, den Vertrag schließlich kündigt und sich das Guthaben auszahlen lässt, handelt widersprüchlich, wenn er 7,5 Jahre danach den Widerspruch erklärt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 5/17 - wird teils als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Rückzahlung von Versicherungsprämien für eine fondsgebundene Lebensversicherung nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Auskunft zur Berechnung der Rückkaufswerte.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).