Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 21.2.2006 entzogen worden. Weiterhin war eine Sperrfrist angeordnet worden, welche wegen nachträglicher Verkürzung am 21.7.2006 endete. Von der Sperrfrist ausgenommen waren Fahrzeuge der Führerscheinklasse L. Eine solche Fahrerlaubnis hatte der Angeklagte jedoch nicht wieder erworben.
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