OLG München - Beschluss vom 23.03.2009
4 St RR 150/08
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 6 Abs. 3; FeV § 28 Abs. 2; RL 91/439/EG Art. 1 Abs. 2; RL 91/439/EG Art. 8 Abs. 2; RL 91/439/EG Art. 8 Abs. 4; VO Nr. 1882/2003/EG;
Fundstellen:
NZV 2009, 403
SVR 2009, 313
VRS 116, 281

Wirksamkeit einer in der tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

OLG München, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 4 St RR 150/08

DRsp Nr. 2009/24872

Wirksamkeit einer in der tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

In Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 3.7.2008 - C-225/07 - hält der Senat nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 6 Abs. 3; FeV § 28 Abs. 2; RL 91/439/EG Art. 1 Abs. 2; RL 91/439/EG Art. 8 Abs. 2; RL 91/439/EG Art. 8 Abs. 4; VO Nr. 1882/2003/EG;

Sachverhalt

Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 21.2.2006 entzogen worden. Weiterhin war eine Sperrfrist angeordnet worden, welche wegen nachträglicher Verkürzung am 21.7.2006 endete. Von der Sperrfrist ausgenommen waren Fahrzeuge der Führerscheinklasse L. Eine solche Fahrerlaubnis hatte der Angeklagte jedoch nicht wieder erworben.