LAG Thüringen - Urteil vom 12.07.2016
1 Sa 390/15
Normen:
GewO § 106; BGB § 163;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 770/14

Wirksamkeit einer Versetzung

LAG Thüringen, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 390/15

DRsp Nr. 2017/3333

Wirksamkeit einer Versetzung

Zur Darlegungslast bei der Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung (hier: Wechsel des Arbeitsorts).

Wird eine Arbeitnehmerin zur befristeten Vertretung einer Kollegin eine andere Arbeitsstelle zugewiesen und wird sie nach Beendigung der Vertretungssituation wieder an ihre ursprüngliche Arbeitsstelle zurückgesetzt, so handelt es sich bei der Zuweisung der Vertretungsstelle um eine befristete Versetzung, nicht jedoch bei der Anordnung, wieder an den ursprünglichen Arbeitsort zurückzukehren.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 8.9.2015 - 1 Ca 770/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 163;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den arbeitsvertraglich maßgeblichen Beschäftigungsort.

Die Klägerin, Jahrgang 1961, seit 1993 bei dem Beklagten und seinem Rechtsvorgänger tätig, ist verheiratet und hat ein Kind. Dem Beschäftigungsverhältnis liegt ein Vertrag vom 11.12.1992 (Anlage A 1 Blatt 13 GA) zugrunde. Dort heißt es unter anderem:

§ 2 Tätigkeit

(1) Frau .... wird als Verwaltungsangestellte für die Kreisverwaltung Nordthüringen, Büro ...., der ...., angestellt. ...