OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2010
2 Ws 361/10
Normen:
StGB § 69 I; FEV § 28 Abs. 4 Nr. 4; StVG 21 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 331 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2817
NStZ-RR 2010, 342
NZV 2010, 633
OLGSt FeV § 28 Nr. 4

Wirksamkeit einer während des Laufs einer isolierten Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 361/10

DRsp Nr. 2010/13591

Wirksamkeit einer während des Laufs einer isolierten Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis

1. Gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV fährt ohne Fahrererlaubnis auch, wer sich während des Laufs einer isolierten Sperre (§ 69 Abs. 1 S. 3 StGB) einer zuvor erworbenen (hier: bulgarischen) EU-Fahrerlaubnis bedient. 2. Ist gegen einen Angeklagten in erster Instanz lediglich eine isolierte Sperre verhängt worden und legt nur er gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 S.1 StGB) in der Berufungsinstanz das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StGB § 69 I; FEV § 28 Abs. 4 Nr. 4; StVG 21 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 331 Abs. 1;

Gründe

I.