OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2017
20 U 10/17
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RB-KK 2009 § 1 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 50/16

Wirksamkeit einer zahnärztlichen Honorarforderung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 20 U 10/17

DRsp Nr. 2017/7819

Wirksamkeit einer zahnärztlichen Honorarforderung

Die Abrede des behandelnden Zahnarztes mit einem behandelten Berufskollegen, auf die Bezahlung des Teils der Rechnung zu verzichten, den die private Krankenversicherung des Patienten nicht erstattet, wenn dieser sich seinerseits dazu bereit erklärt, den behandelnden Zahnarzt notfallmäßig zu vertreten oder zu entsprechenden Bedingungen bei ihm oder einem Berufskollegen Behandlungen durchzuführen, führt nicht zur Annahme eines Scheingeschäfts. Die private Krankenversicherung des behandelten Patienten ist daher zur Begleichung der Rechnung verpflichtet, da es sich um Aufwendungen für eine Heilbehandlung i.S. von § 1 Abs. 1 lit. a RB-KK 2009 handelt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; RB-KK 2009 § 1 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.