BGH - Beschluss vom 25.10.2023
IV ZR 330/22
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2024, 162
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 131 C 323/18
LG Köln, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 32/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen IV ZR 330/22

DRsp Nr. 2024/1577

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung. 2. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge einer Versicherung aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell unberechtigt hält.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin.