BGH - Urteil vom 12.07.2023
IV ZR 347/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 4; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 3023
WM 2023, 1496
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 491/20
OLG Rostock, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 132/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Überprüfen und Anpassen der Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen durch den Versicherer

BGH, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen IV ZR 347/22

DRsp Nr. 2023/9800

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Überprüfen und Anpassen der Beiträge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen durch den Versicherer

Eine Prämienanpassungsklausel in der privaten Krankenversicherung, nach welcher der Versicherer die Beiträge bei einer Abweichung de r erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ab und benachteiligt diesen auch nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 27. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.197,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 verurteilt worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.042,48 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2 S. 4; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand