BGH - Urteil vom 19.07.2023
IV ZR 127/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 387/20
OLG Köln, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 195/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Berechtigung eines Versicherers bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zur Neufestsetzung der Prämie; Unangemessene Benachteiligung eines Versicherungsnehmers durch die Prämienanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen IV ZR 127/22

DRsp Nr. 2023/11290

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Berechtigung eines Versicherers bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zur Neufestsetzung der Prämie; Unangemessene Benachteiligung eines Versicherungsnehmers durch die Prämienanpassungsklausel

1. § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG erlaubt die Festsetzung eines zusätzlichen Schwellenwerts - neben der gesetzlichen 10%-Grenze - in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bei dessen Überschreitung durch den Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen der Versicherer zu einer Prämienanpassung berechtigt, aber noch nicht verpflichtet wird. § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG wirkt insoweit als Öffnungsklausel.