BGH - Urteil vom 25.10.2023
IV ZR 152/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 47/21
OLG Köln, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 125/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung; Neufestsetzung des Beitrags um eine Prämienanpassung im Versicherungsverhältnis

BGH, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen IV ZR 152/22

DRsp Nr. 2023/15253

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung; Neufestsetzung des Beitrags um eine Prämienanpassung im Versicherungsverhältnis

1. Soweit die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, ist in diesem Sinne auch entscheidend, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht.