OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.02.2020
15 A 1621/17
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2; SBS § 1; SBS § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) und Buchst. e); StVO § 42 Abs. 2 Anl. 3 Verkehrszeichen Nr. 315;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 379
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4587/14

Zählen der grundsätzlich den Fußgängern vorbehaltenen Flächen zu den Gehwegen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts; Überwiegen der Nutzung durch die Fußgänger i.R.v. Mischnutzungen; Aufgesatteltes Parken auf den zulässigerweise nutzbaren Flächen bzgl. Verlusts der beitragsrechtlichen Eigenschaft als Gehweg auf der einen noch als Fahrbahn auf der anderen Seite durch eine ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Regelung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 15 A 1621/17

DRsp Nr. 2020/7032

Zählen der grundsätzlich den Fußgängern vorbehaltenen Flächen zu den Gehwegen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts; Überwiegen der Nutzung durch die Fußgänger i.R.v. Mischnutzungen; Aufgesatteltes Parken auf den zulässigerweise nutzbaren Flächen bzgl. Verlusts der beitragsrechtlichen Eigenschaft als Gehweg auf der einen noch als Fahrbahn auf der anderen Seite durch eine ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Regelung

1. Zu den Gehwegen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts zählen grundsätzlich die den Fußgängern und Fußgängerinnen vorbehaltenen Flächen. Dabei sind Mischnutzungen aber unschädlich, wenn und soweit die Nutzung durch Fußgänger und Fußgängerinnen bei typisierender Betrachtung überwiegt.2. Durch eine ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Regelung (Verkehrszeichen Nr. 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) verlieren die zum aufgesattelten Parken zulässigerweise nutzbaren Flächen weder ihre beitragsrechtliche Eigenschaft als Gehweg auf der einen noch als Fahrbahn auf der anderen Seite.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.