BGH - Urteil vom 08.06.2021
VI ZR 924/20
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 252 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1327
DAR 2021, 562
DAR 2022, 434
DStR 2021, 1780
FamRZ 2021, 1418
MDR 2021, 1132
NJW 2021, 3400
VRS 2021, 230
VersR 2021, 1108
r+s 2021, 474
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 289/19
LG Rottweil, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 24/20

Zählen der vom Schädiger für den Nettoverdienstausfall des Geschädigten zu leistenden Ersatzzahlungen einkommensteuerrechtlich zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften des Geschädigten; Berechnung des Steuerschadens bei zusammenveranlagten Ehegatten als Teil des Verdienstausfallschadens

BGH, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen VI ZR 924/20

DRsp Nr. 2021/10540

Zählen der vom Schädiger für den Nettoverdienstausfall des Geschädigten zu leistenden Ersatzzahlungen einkommensteuerrechtlich zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften des Geschädigten; Berechnung des Steuerschadens bei zusammenveranlagten Ehegatten als Teil des Verdienstausfallschadens

Ein erwerbstätiger verheirateter Geschädigter, der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wird, kann von dem Schädiger, der ihm neben dem entgangenen Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt (teilweise Aufgabe Senatsurteil vom 28. April 1970 - VI ZR 193/68, VersR 1970, 640).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 252 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Methode der Berechnung eines der Klägerin vom beklagten Haftpflichtversicherer als Teil des Verdienstausfallschadens zu ersetzenden Steuerschadens.

Die Klägerin wurde im Jahr 2002 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den die Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist. In einem Vorprozess wurde im Jahr 2014 rechtskräftig festgestellt,