OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.2021
4 U 14/19
Normen:
VVG § 1 S. 1; VGB 62 § 1 Abs. 1 Buchst. b); VGB 62 § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 152/15

Zahlung einer Entschädigung aus einem WohngebäudeversicherungsvertragZerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch LeitungswasserBestimmungswidriger Leitungswasseraustritt (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 4 U 14/19

DRsp Nr. 2022/12173

Zahlung einer Entschädigung aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen "durch" Leitungswasser Bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt (vorliegend verneint)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Az. 5 O 152/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VGB 62 § 1 Abs. 1 Buchst. b); VGB 62 § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrages.

I.

1. 2. 1. 2.