VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2017
3 ZB 14.1600
Normen:
BeamtStG § 45; VVG § 199 Abs. 2 S. 1-3; VVG § 203 Abs. 1 S. 2; BayBG Art. 96 Abs. 1; BayBG Art. 96 Abs. 3; BGB § 254; BGB § 839; GG Art. 34 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 14.616

Zahlung von Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung; Anpassung des privaten Krankenversicherungsschutzes eines Beihilfeempfängers aufgrund einer Änderung seines Beihilfebemessungssatzes

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 3 ZB 14.1600

DRsp Nr. 2017/12511

Zahlung von Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung; Anpassung des privaten Krankenversicherungsschutzes eines Beihilfeempfängers aufgrund einer Änderung seines Beihilfebemessungssatzes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.325,76 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 45; VVG § 199 Abs. 2 S. 1-3; VVG § 203 Abs. 1 S. 2; BayBG Art. 96 Abs. 1; BayBG Art. 96 Abs. 3; BGB § 254; BGB § 839; GG Art. 34 S. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.