OLG Dresden - Urteil vom 11.06.2019
4 U 1399/18
Normen:
BGB § 291;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1178
VersR 2019, 1142
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 885/18

Zahlungsanspruch aus einer Diebstahlversicherung für einen entwendeten PKWAufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines VersicherungsfallesAngabe einer LaufleistungKein Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht

OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 1399/18

DRsp Nr. 2019/10126

Zahlungsanspruch aus einer Diebstahlversicherung für einen entwendeten PKW Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles Angabe einer Laufleistung Kein Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht

1. Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles erstreckt sich auch auf Tatsachen, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, sofern sie zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein können. Unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers verletzen aber dann keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers, wenn dieser einen maßgeblichen Umstand bereits kennt. 2. Die Angabe einer Laufleistung von exakt "100.000 km", der eine Tilde vorangestellt wird, macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt. Abweichungen von 10% zur tatsächlichen Laufleistung lassen in einem solchen Fall keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zu.

I. Auf die Berufung des Klägers - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.08.2018 (Az.: 3 O 885/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.154,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.