OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2021
16 B 1313/20
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1319/20

Zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis als wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 16 B 1313/20

DRsp Nr. 2022/11116

Zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis als wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.