BGH - Beschluß vom 19.04.1994
VI ZB 3/94
Normen:
ZPO §§ 519, 519b ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 160
BB 1994, 1457
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Eingang 2
BGHR ZPO § 519b Abs. 1 Amtsprüfung 1
BRAK-Mitt 1994, 247
CR 1994, 674
DAR 1994, 324
DRsp IV(412)224Nr.4f
DZWIR 1994, 423
NJW 1994, 1881
VersR 1994, 745

Zeitpunkt des Zugangs per Telefax übermittelter, aber nicht vollständig ausgedruckter fristwahrender Schriftsätze

BGH, Beschluß vom 19.04.1994 - Aktenzeichen VI ZB 3/94

DRsp Nr. 1994/3328

Zeitpunkt des Zugangs per Telefax übermittelter, aber nicht vollständig ausgedruckter fristwahrender Schriftsätze

»Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn sein der Übertragung zugrundeliegender Inhalt anderweit einwandfrei ermittelbar ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 519, 519b ;

I. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juni 1993 zugestellte klageabweisende Urteil des Kreisgerichts vom 16. Juni 1993 am 22. Juli 1993 Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.9.1993 verlängert worden war, ging die vollständige schriftliche Berufungsbegründung des Klägers am 23. September 1993 beim Bezirksgericht ein; sie war am 22. September 1993 zur Post gegeben worden.