OLG Celle - Urteil vom 20.12.2005
14 U 54/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 30/04

Zivilprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Verkehrsunfallsachen, Einholung eines Sachverständigengutachtens - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 14 U 54/05

DRsp Nr. 2007/8229

Zivilprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Verkehrsunfallsachen, Einholung eines Sachverständigengutachtens - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens in Straßenverkehrsunfallprozessen darf nur abgesehen werden, wenn das Gericht aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag, dass dafür keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen. Diese Kenntnis, die im Urteil verlautbart werden muss, haben Richter in der Regel nicht. 2. Sachverständigengutachten, die das Unfallgeschehen aufgrund objektiver Umstände aufzuklären vermögen, tragen in der Regel erheblich mehr zur Akzeptanz eines Urteils bei, als wenn dieses nur auf Zeugenaussagen gestützt wird. Auch diese Tatsache spricht für eine großzügige Handhabung bei der Einholung von Sachverständigengutachten in Verkehrsunfallsachen.

3. 150 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Brustbeinprellung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert, soweit über die Widerklage und die Kosten entschieden worden ist.