OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1995
19 U 203/94
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10b ; BGB §§ 459 987 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)415d-f
OLGReport-Hamm 1995, 150
ZfS 1995, 296
ZfS 1995, 297

Zündaussetzer als Mangel beim Neuwagenkauf

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 19 U 203/94

DRsp Nr. 1996/3908

Zündaussetzer als Mangel beim Neuwagenkauf

1. Zündaussetzer, die zu einem starken Ruckeln des Fahrzeuges führen und auch bei warmen Motor nicht verschwinden, sind als Mangel i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB zu werten.2. Für die Berechtigung einer Wandelung ist es unerheblich, daß der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige den Mangel im Zuge seiner Untersuchung behebt.3. Die Benutzung des Fahrzeugs mit einem solchen Mangel führt nicht zu einem geringeren Abzug für gezogene Nutzungen. Bei Neuwagen sind regelmäßig 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km anzusetzen.

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10b ; BGB §§ 459 987 ;

Hinweise:

S.a. BGH NJW 1994, 1004.

Neuwagen-Mängel haben ferner beanstandet: OLG Celle (Urteil - 4 U 76/94 - 24.11.1995, ZfS 1996, 259 - nur Leitsatzabdruck) - undichte Karosserie; OLG Zweibrücken (Urteil - 7 U 151/94 - 3.4.1995, DAR 1995, 332) - gestörter Geradeauslauf.