OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 19 U 203/94
DRsp Nr. 1996/3908
Zündaussetzer als Mangel beim Neuwagenkauf
1. Zündaussetzer, die zu einem starken Ruckeln des Fahrzeuges führen und auch bei warmen Motor nicht verschwinden, sind als Mangel i.S.d. § 459 Abs. 1BGB zu werten.2. Für die Berechtigung einer Wandelung ist es unerheblich, daß der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige den Mangel im Zuge seiner Untersuchung behebt.3. Die Benutzung des Fahrzeugs mit einem solchen Mangel führt nicht zu einem geringeren Abzug für gezogene Nutzungen. Bei Neuwagen sind regelmäßig 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km anzusetzen.