OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2005
2 Ss OWi 75/05
Normen:
OWiG § 77 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 25.10.2004

Zulässige Ablehnung des Beweisantrags bei nicht naheliegender oder nicht zwingender Beweiserhebung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 75/05

DRsp Nr. 2005/5516

Zulässige Ablehnung des Beweisantrags bei nicht naheliegender oder nicht zwingender Beweiserhebung

»Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann der Bußgeldrichter einen Beweisantrag dann ablehnen, wenn er damit nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstößt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beantragte Beweiserhebung aussichtslos ist; es genügt, wenn sie nicht nahe liegt oder sich nicht aufdrängt.«

Normenkette:

OWiG § 77 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Lüdenscheid "wegen fahrlässigen Führens eines um 20-25% überladenen Lkws (als Halter) zu einer Geldbuße in Höhe von 275,00 EURO verurteilt, §§ 33 Abs. 3, 69 a StVZO, §§ 24, 25 StVG, § 17 OWiG.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: